Abmahnung
Die Abmahnung
Der Zweck einer Abmahnung
Die Abmahnung ist ein Mittel, um auf vertragswidriges Verhalten hinzuweisen und mit der Bedingung zu verbinden, dieses zukünftig zu unterlassen. Die Abmahnung kann durch den Arbeitnehmer oder auch durch den Arbeitgeber erteilt werden. In der Masse der Fälle mahnt jedoch der Arbeitgeber ab, denn wenn sich Arbeitnehmer nicht an die vertraglichen Pflichten halten, dient die Abmahnung als Disziplinarmaßnahme.
Die Abmahnung unterscheidet sich dabei signifikant durch eine ihrer wesentlichen Eigenschaften von anderen Disziplinarmaßnahmen. Im Gegensatz zu Belehrung, Betriebsbuße und Co ist der Abmahnung, neben der Rüge- und Beweissicherungsfunktion, zusätzlich eine Warnfunktion zu eigen. Diese droht ganz konkret an, dass der Betroffene mit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen muss, wenn er sein vertragswidriges Verhalten nicht beendet. Unbedingt zu beachten: Droht eine Disziplinarmaßnahme mit einer Kündigung, handelt es sich arbeitsrechtlich gesehen um eine Abmahnung.
Abmahnung erhalten – Was nun?
Es gibt zahlreiche Varianten, um auf eine Abmahnung zu reagieren. Arbeitnehmer können einfach nichts tun, den Betriebsrat einschalten, prüfen, ob ein Anspruch auf Rücknahme aus der Personalakte besteht oder eine Gegendarstellung verfassen, um der Abmahnung zu widersprechen.
Eine voreilige Reaktion sollte der Abgemahnte jedoch vermeiden, da es weder hilfreich ist, unbedacht zu widersprechen, noch die erhobenen Vorwürfe zu bestätigen. Auf jeden Fall kann es nicht schaden, zu zeigen, dass man sich mit den Vorwürfen befasst.
Bisweilen wird geraten, gegen eine erhaltene Abmahnung zu klagen, dabei gibt es durchaus Fälle, in denen es ratsam ist, nichts zu tun. Eine augenfällig zu Unrecht erteilte Abmahnung, kann bei einem zukünftigen Prozess beim Arbeitsgericht, als Joker genutzt werden.
Wie die geeignetste Reaktion auf eine Abmahnung aussieht, hängt von den individuellen Umständen ab. Nimmt der Arbeitnehmer eine Abmahnung als begründet wahr, braucht er sein vertragswidriges Verhalten nur abzustellen. Ist die Sache unklarer, lohnt es sich, externe Hilfe zu nutzen – bei innerbetrieblichem Hintergrund vom Betriebsrat in allen anderen Fällen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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