Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Im Allgemeinen bekommen ohne individuelles Verschulden gekündigte Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, wenn jene sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben und alle geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören, unter anderem, die Erfüllung einer Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung während der vorhergehenden dreißig Monate und der Wille sowie die Fähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Dagegen schaut es ganz anders aus, wenn der Angestellte sein Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder die Kündigung selber zu verantworten hat, zum Beispiel wegen arbeitsvertragswidrigem Verhalten. Natürlich verliert er damit nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber er muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen betragen. Unterdessen reduziert sich die Anspruchszeit adäquat zur Sperrzeit und bemüht sich der Empfänger von Arbeitslosengeld nicht angemessen um eine neue Stelle, kann das noch mehr Sanktionen auslösen.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Das Arbeitslosengeld ist dafür da, Arbeitssuchende für befristete Zeit zu entlasten, womit primär unverschuldet in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Jemand, der selber kündigt, weiß ja vorweg, auf was er sich einlässt und auch verhaltensbedingt Gekündigte können ihr Verhalten nach einer Abmahnung ändern.

Auch durch routiniertes Verhalten kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld abgewendet werden. Dazu gehört sicherlich, sich fristgemäß arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer kurzen Verspätung für gewöhnlich eine Entschuldigung ausreicht.

Wenn eine Entschuldigung nichts bewirkt und eine Sperrzeit verhängt wurde, kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Dieser hat stets in Schriftform zu erfolgen und in diesem Kontext dürfen gerne noch einmal die Gründe für die Kündigung behandelt werden.

Gesetzt, dass die Sperrzeit trotzdem aufrechterhalten bleibt, kann noch das Bürgergeld, umgangssprachlich Hartz IV genannt, beantragt werden, denn dafür gibt es keine Sperrzeiten. Indes handelt es sich bei diesem nur um eine Grundsicherung, die allein Leistungsberechtigten zusteht.

Wir von der Chemnitzer Kanzlei Kronbichler sind seit über 40 Jahren erfolgreich im Arbeitsrecht tätig und vertreten gerichtlich und außergerichtlich ausschließlich Arbeitnehmer. Hier erhalten Sie einen Beratungstermin: 0371 67604755


Das könnte Sie auch interessieren:

Kanzlei Kronbichler, Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht

Unseren Mandanten helfen wir als lang erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht bei arbeitsrechtlichen Problemen, sei es bei einer Kündigung, Abmahnung, einem schlechten Zeugnis, Fragen zum Arbeitsverhältnis, eines Teilzeitantrags, auch in der Elternzeit oder bei jedem anderen Problem im Arbeitsverhältnis.

Arbeitsrecht Hotline:
0371-67604755

Unser Partner im Arbeitsrecht

Unsere Standorte

Sie finden unsere Kanzlei für Arbeitsrecht auch an weiteren Standorten in ganz Deutschland. Hier erhalten Arbeitnehmer eine persönliche kompetente Beratung und Soforthilfe im Arbeitsrecht durch erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht.