Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Der Fachausdruck "außerordentliche Kündigung" ist kein deckungsgleiches Wort für "fristlose Kündigung". Schließlich ist jede fristlose Kündigung auch eine außerordentliche, aber nicht jede außerordentliche Kündigung auch eine fristlose. Das lässt sich sehr gut durch ein praxisnahes Exempel veranschaulichen.
 
Eine außerordentliche Kündigung erfolgt zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung, von der Mitarbeiter betroffen sind, die wegen Bestimmungen im Tarifvertrag gewissermaßen unkündbar sind, unabdingbar. Diesen wird unter Gewährung einer Auslauffrist betriebsbedingt außerordentlich gekündigt, ohne dass sie etwa einen Pflichtverstoß begangen haben. Deswegen erfolgt die Kündigung nicht fristlos, sondern mit einer Frist.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

Wie jede andere Kündigung ist eine fristlose nur in Schriftform und mit Unterschrift überhaupt gültig. Justament geht es jedoch nicht um die außerordentlichen Kündigungen im Allgemeinen, sondern um die fristlosen im Speziellen. Ganz egal ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die fristlose Kündigung veranlassten, bedarf es eines wichtigen Grundes.
 
Was sind das nun für "wichtigen Gründe", die eine fristlose Kündigung rechtfertigen? Das betreffende Gesetz besagt dazu -  veranschaulicht - eine Fortsetzung der Zusammenarbeit muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was letztlich alles als unzumutbar gilt, ist nur durch Arbeitsgerichte feststellbar.
 
In der arbeitsgerichtlichen Praxis zeigte sich, dass sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz, das Vortäuschen einer Erkrankung, die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, oder Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
 
Ein wichtiger Grund liegt natürlich nur dann vor, wenn es kein milderes Mittel gibt, um sich gegen das vertragswidrige Verhalten zu wehren. Zusätzlich darf zwischen dem Vorfall und der fristlosen Kündigung höchstens eine Frist von zwei Wochen liegen.
 
Tatsächlich muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund benannt sein, doch hat der Gekündigte Anspruch darauf, dass ihm dieser schriftlich mitgeteilt wird. Für den Fall, dass es einen Betriebsrat gibt, ist dieser anzuhören, dessen Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich.

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