Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Mit einer Kündigung wird der Wille zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Eine Kündigung braucht in jedem Fall die Schriftform und eine gültige Unterschrift, sonst ist sie unwirksam. Beide Vertragsparteien haben die Möglichkeit zu kündigen, entweder außerordentlich oder ordentlich unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen. 

Kraft einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die hierzu bestimmte Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund gegeben sein. Der Grund ist im Gros der Fälle vertragswidriges Verhalten, welches eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, zum Beispiel nicht gezahlte, erhebliche Lohnrückstände, schwere Beleidigung oder Diebstahl. 


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Erfolgt eine Kündigung durch Arbeitnehmer, bedarf es zwar der Schriftform, aber keiner Begründung. Doch sicher müssen diese die in Tarif- oder Arbeitsverträgen festgelegten Kündigungsfristen oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats, einhalten. Erfolgt die Kündigung aber in der Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Die Anforderungen an arbeitgeberseitige Kündigungen sind um einiges höher. Oftmals fallen Arbeitsverhältnisse unter das Kündigungsschutzgesetz, in diesem wird zwischen verhaltensbedingten, betriebsbedingten und personenbedingten Kündigungen unterschieden. Sofern ein Personal- oder Betriebsrat existiert, muss dieser angehört werden und in Sonderfällen braucht der Arbeitgeber sogar dessen Zustimmung. 

Etliche schutzwürdige Gruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Geschützt werden Schwangere, Wehrdienstleistende, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Behinderte, Auszubildende, Mitglieder des Betriebsrates sowie langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um sich rechtzeitig gegen eine Kündigung zu wehren, bleiben Gekündigten lediglich drei Wochen. Nutzt der Arbeitnehmer diese Frist jedoch nicht, ist eine Kündigungsschutzklage nur in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich. 

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