Abfindung
Abfindung erzwingen und aushandeln
Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung
Grundsätzlich gibt es in der Tat keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, weil das Arbeitsrecht und mit ihm die Arbeitsgerichte auf den Anspruch auf Weiterbeschäftigung abzielen. Die Arbeitgeber versuchen dann, von den auf Weiterbeschäftigung klagenden Beschäftigten die Weiterbeschäftigungsansprüche zu "erwerben". Aufgrund zu erwartender Kosten geschieht das idealerweise schon während der Güteverhandlung, bevor das Arbeitsgericht ein Urteil gefällt hat.
Die Bewertungen, ab wann die Höhe einer Abfindung angemessen sei, gehen weit auseinander. Ziemlich oft begegnet man dem Ansatz, dem Arbeitnehmer einen halben Monatslohn pro Beschäftigungsjahr zuzugestehen. Gewiss geben die Arbeitnehmer ihre Weiterbeschäftigungsansprüche mit dieser Faustformel jedoch für zu wenig her. Normalerweise ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine präzise persönliche Analyse festzustellen, wobei der Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung entscheidend ist.
Die Höhe der Abfindung
Unterm Strich wird die Höhe der Abfindung nicht durch irgendeine Formel bestimmt, sondern ist das Ergebnis aus den Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dabei sind die Arbeitgeber aus zahlreichen Gründen im Vorteil, weshalb die Arbeitnehmer gut daran tun, Hilfe von außen zu nutzen.
Aufs Arbeitsrecht spezialisierte Anwälte sind in der Lage, die mögliche Abfindungshöhe recht genau abzuschätzen und verfügen wegen ihrer Berufserfahrungen und Fachkenntnisse über ein weitaus besseres Standing bei den Verhandlungen.
Unter speziellen Umständen kann aber doch ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung vorliegen. Ein zu dem Fall hinzugezogener Anwalt zieht diese Möglichkeit zweifellos stets in Betracht Auch ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch denkbar, wenn beispielsweise alle per Kündigung ausscheidenden Beschäftigten eine Abfindung erhalten.
Speziell, wenn Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz genießen, sehr lange oder an exponierter Stelle im Unternehmen tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung auszuhandeln Als Faustregel gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad einer Kündigung und je stärker der tatsächliche Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – dementsprechendes Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.
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