Aufhebungsvertrag



Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Neben zahlreichen anderen Möglichkeiten für die Beendigung eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und er ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu lösen. Aus Perspektive der Agentur für Arbeit ist genau diese Einvernehmlichkeit ein Problem, da der Arbeitnehmer deswegen seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, bekommt er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld.

Ein Aufhebungsvertrag macht also nur dann einen Sinn, sofern ohne Verzug eine neue Arbeitsstelle angetreten wird und infolgedessen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ohnedies entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes herbeiführt. Das ist lediglich der Fall, wenn der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist befolgt und der Arbeitgeber zuvor eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht stellt.

Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Die Gewinne des Aufhebungsvertrages liegen mit Sicherheit großenteils auf Seiten des Arbeitgebers. Er entweicht mit dem Vertrag, den mit einer betriebsbedingten Kündigung verbundenen rechtlichen Unwägbarkeiten und nicht zuletzt den damit ohne Zweifel auflaufenden Kosten.

Fast gleich liegt der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch eine Verfehlung, Anlass zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine dezente Lösung. Kann es doch schließlich im Sinne eines Beschäftigten sein, sich die Bewertung seiner Verfehlung durch ein Gericht zu ersparen.

Weil aber normalerweise die Vorzüge eines Aufhebungsvertrages nahezu immer beim Arbeitgeber liegen, hat der Arbeitnehmer anfänglich eigentlich kein Interesse, sich auf diesen einzulassen. Eben daher sind Aufhebungsverträge oft mit einem Abfindungsangebot sowie der Zusage ein überdurchschnittliches gutes Arbeitszeugnis zuzugestehen verknüpft.

Nichtsdestotrotz sollten Arbeitnehmer sich grundsätzlich Bedenkzeit verlangen und einen Aufhebungsvertrag niemals voreilig signieren. Denn sofort, wenn der Aufhebungsvertrag unterschrieben wurde, gibt es kaum noch eine Möglichkeit diesen anzufechten oder zu widerrufen, ergo ist es grundsätzlich zu empfehlen vor der Unterzeichnung die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht einzuholen.

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